(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 113 Abs. 1 bis 4 der STLAO 2001.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden ein-gerichtet werden, in denen auch die außerhalb der -jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/inne/n benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist, weiters nicht für Werks- und Dienstwohnungen im Sinne des § 120 STLAO 2001. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmer/inne/n für Wohnzwecke benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit von Arbeitnehmer/innen befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem/der Arbeitgeber/in dieser Arbeitnehmer/innen gemäß § 113 STLAO 2001 vorzuschreiben.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmer/innen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
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