§ 39 LGO 2001

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen. (Artikel 32 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie an das befragte Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979).

(5) (Verfassungsbestimmung) Die schriftliche Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung haben 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung einzulangen. Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung sind in der amtlichen Verhandlungsschrift in vollem Umfang aufzunehmen.

(6) Eine mündliche Beantwortung einer Anfrage kann nur erfolgen, wenn dies mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung bekanntgegeben wird.

(7) (Verfassungsbestimmung) Wünscht ein Mitglied der Landesregierung, eine Anfrage mündlich in der Sitzung zu beantworten, so hat es dies dem Präsidenten spätestens vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Über die Beantwortung einer Anfrage oder ihre Verweigerung findet eine Debatte statt, wenn sie von mindestens vier Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Ist das Begehren nicht hinreichend unterstützt, so hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen; § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Das Begehren gemäß Abs. 7 ist spätestens am Beginn der Sitzung zu stellen, die der Beantwortung der Anfrage folgt, im Falle einer mündlichen Beantwortung in der Sitzung jedoch spätestens nach der Beantwortung. Darüber, ob die Debatte über die Anfrage noch am Ende dieser oder erst in der nächsten Sitzung erfolgt, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(9) Bei Verhandlung der Anfragebeantwortung oder ihrer Verweigerung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die Verweigerung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.

In Kraft seit 04.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 LGO 2001
§ 39a LGO 2001