§ 26 LGO 2001 Sitzungsberichte

LGO 2001 - Geschäftsordnung - LGO 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion Sitzungsberichte verfasst und gedruckt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Die formelhaften, stets wiederkehrenden Worte und Wendungen über den Gang der Verhandlungen sind durch Schlagworte, die in Klammern in den Wortlaut der Verhandlung eingeschoben werden, festzuhalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht im Wege seines Klubs zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung ihrer Ausführungen aus dem Sitzungsbericht an diese. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist das Protokoll in Druck zu legen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.

(3) (Verfassungsbestimmung) Änderungen im Text von Beschlüssen kann der Präsident, im Einvernehmen mit den Landtagsklubs, zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern vornehmen; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.

(4) Die Sitzungsberichte sind auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich zu machen.

In Kraft seit 22.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 LGO 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 LGO 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 LGO 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 LGO 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 LGO 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 LGO 2001
§ 27 LGO 2001