§ 15 LFG 2001 Bezirks-Feuerwehrverband und seine Organe

LFG 2001 - Landes-Feuerwehrgesetz 2001 - LFG 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:

der Bezirks-Feuerwehrtag,

der Bezirks-Feuerwehrausschuss,

der Bezirks-Feuerwehrkommandant.

(2) Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss (Abs. 3) sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktive Angehörige einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.

(3) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus den Abschnittskommandanten, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren und, sofern im Bezirk mindestens acht Betriebsfeuerwehren bestehen, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Bezirks-Feuerwehrausschusses sind die Abschnittskommandanten und die Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Abschnittskommandanten sind von den Kommandanten und den Delegierten des betreffenden Abschnittes aus dem Kreis der Kommandanten und ihrer Stellvertreter dieses Abschnittes zu wählen. Die Wiederwahl des Abschnittskommandanten ist zulässig, wenn er diese Funktion mindestens fünf Jahre ausgeübt hat, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Kommandant oder Stellvertreter einer Abschnittsfeuerwehr ist. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Berufsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Berufsfeuerwehren zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Betriebsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Betriebsfeuerwehren zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegen. Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(4) Der Bezirks-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind vom Bezirks-Feuerwehrtag aus seiner Mitte, der Kassier und der Schriftführer aus den Reihen der aktiven Feuerwehrangehörigen auf fünf Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Bezirks-Feuerwehrkommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur Feuerwehrangehörige gewählt werden, die zum Landtag wahlberechtigt sind, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst nachweisen und einen Kommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Leiter der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllen.

(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode können die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses durch einen vom Bezirks-Feuerwehrtag mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss abberufen werden. Innerhalb von sechs Monaten ist für die restliche Funktionsdauer eine Neuwahl vorzunehmen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Bezirks-Feuerwehrausschusses aus einem anderen als dem im Abs. 5 angeführten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen.

In Kraft seit 24.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 LFG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 LFG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 LFG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 LFG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 LFG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 LFG 2001
§ 16 LFG 2001