§ 57b LFG Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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