§ 141b LFG Übermittlung von Verkehrs- und finanziellen Daten

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Zur Übermittlung von Verkehrsdaten, inklusive Passagier- und Ladegutzahlen, gemäß Abs. 3 sind verpflichtet

1.

Halter von Flughäfen zu ihren jeweils abgefertigten Flugbewegungen und

2.

Luftverkehrsunternehmer zu ihrer jeweiligen Verkehrsleistung sowie zu einzelnen Luftfahrzeugen und deren Treibstoffverbrauch.

(2) Halter von Flughäfen und Luftverkehrsunternehmer sind darüber hinaus zur Übermittlung solcher finanzieller Daten verpflichtet, die aus ihrem jeweiligen Jahresabschluss ersichtlich sind.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt den Verpflichteten periodisch Formblätter, die von diesen binnen vier Wochen ausgefüllt zu retournieren sind. Die Formblätter haben eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 benötigten Daten zu enthalten, sodass die Verpflichteten lediglich die entsprechenden Zahlen einzufügen haben.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Daten dürfen vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausschließlich zur Erfüllung dessen gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie zur Übermittlung an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation verarbeitet werden.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 141b LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141b LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 141b LFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 141b LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 141b LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 141a LFG
§ 142 LFG