§ 20b LFBG

LFBG - Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf der Bewilligung der Behörde. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

a)

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, soweit solche Qualitätsstandards eingehalten werden, die mit jenen des Abs. 2 vergleichbar sind, oder

b)

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach dem ersten Satz allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach lit. a vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

a)

die Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglicht,

b)

mindestens ein Ausbilder (§ 20a Abs. 4) mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist,

c)

die Gestaltung der Ausbildung dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

d)

glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung jedenfalls für die Dauer der Ausbildung sichergestellt ist und

e)

die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in Lehrbetrieben nicht gewährleistet ist.

(3) Wenn es zur Erfüllung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Die Behörde hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Vor der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 und vor dem Widerruf nach Abs. 5 ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(7) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 2a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Behörde gesondert zu bewilligen. Für diese Bewilligung gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung nach § 10b die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gewährleistet sein muss.

(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Land- und Forstarbeitsgesetzes mit Ausnahme des § 143 Abs. 5 bis 7 und § 154 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010, 9/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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