§ 64 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Enteignung

 

§ 64

 

(1) Sofern durch die Einräumung von Leitungsrechten ein aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten der Verlegung (Errichtung oder Umlegung) gebotener dauernder Bestand einer Leitungsanlage an einem bestimmten Ort nicht sichergestellt werden kann, ist die Enteignung zulässig.

 

(2) Als zwingender technischer Grund im Sinn des Abs 1 ist insbesondere auch die Sicherstellung eines unter Bedachtnahme auf die Geländeverhältnisse möglichst kurzen und zweckmäßigen Verlaufes der Leitungsanlage oder ihrer einzelnen Abschnitte anzusehen.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 LEG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 LEG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 LEG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 LEG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 LEG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LEG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 LEG
§ 65 LEG