§ 17 LDHG 1978

LDHG 1978 - Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

 (1) Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen verhindert, hat dieser oder diese einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu entsenden. Scheidet ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen aus, tritt an dessen oder deren Stelle bis zum Ablauf der Funktionsperiode ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Entsendung (erster Satz) und der Eintritt (zweiter Satz) eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin haben nach der gemäß § 13 Abs. 6 vorgenommenen Reihung zu erfolgen.

(2) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen gilt auch dann als verhindert,

1.

wenn er oder sie sich bei Anwendbarkeit des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung seines oder ihres Amtes zu enthalten hätte;

2.

wenn er oder sie länger als drei Monate einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer der Zuweisung;

3.

wenn es sich um die Leistungsfeststellung, den Disziplinarfall oder die Suspendierung eines anderen Vertreters oder einer anderen Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen desselben Senates handelt;

4.

wenn er oder sie aus einer der im § 13 Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 13 Abs. 3 Z 2 angeführten Gruppe zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bestellt wurde und länger als drei Monate einer nicht zur Bildungsregion des Landeslehrers oder der Landeslehrerin, auf den oder die sich die Leistungsfeststellung bezieht, gehörenden Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer dieser Zuweisung.

(3) Abs. 2 Z 1, 2 und 4 ist auch auf den Stellvertreter oder die Stellvertreterin anzuwenden.

(4) Scheidet ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus oder tritt er oder sie als Vertreter oder Vertreterin der Landeslehrer und Landeslehrerinnen ein, ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis dieses Umstandes durch den Zentralausschuss, wobei die Haupt-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in diese Frist nicht eingerechnet werden, als Ersatzperson vom jeweiligen Zentralausschuss über Vorschlag jener Wählergruppe (Fraktion), von der der bisherige Stellvertreter oder die bisherige Stellvertreterin vorgeschlagen worden ist, neuerlich ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu nominieren. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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