§ 48c LBPG 2002 Energiekostenzuschuss für die

LBPG 2002 - Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Personen, die im November 2008 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 33 haben, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuss ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009 in der Höhe von 30 Euro monatlich. Der gesamte Zuschuss ist am 1. November 2008 auszuzahlen. Haben Bezieherinnen oder Bezieher einer Witwen- oder Witwerversorgungsleistung und einer Waisenversorgungsleistung Anspruch auf Ergänzungszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen- oder Witwerversorgungsleistung.

(2) Fällt der Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage zwischen 1. Dezember 2008 und 1. April 2009 an, so gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten in der in Abs. 1 angeführten monatlichen Höhe vom Anfallsmonat bis April 2009. Der gesamte Zuschuss ist zugleich mit der erstmaligen Ruhe- oder Versorgungsgenussleistung oder dem erstmaligen Ergänzungszulagenbezug auszuzahlen.

(3) Vom Zuschuss ist kein Beitrag nach § 15 zu entrichten.

In Kraft seit 01.11.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48c LBPG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48c LBPG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48c LBPG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48c LBPG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48c LBPG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48b LBPG 2002
§ 48d LBPG 2002