§ 72 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Für die Vertretung von Abteilungsvorständen, Amtsstellenleiter und Fachbereichsleiter im Amt der Landesregierung sowie Dienststellenleiter und Abteilungsleiter in nachgeordneten Dienststellen durch ihre Mitarbeiter gebührt diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stellvertreterzulage.

(2) Ist ein Landesbediensteter mit der Vertretung seines Vorgesetzten betraut, so gebührt ihm eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 12 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist. Die Zulage gebührt dem Landesbediensteten solange er mit der ständigen Vertretung des Vorgesetzten betraut ist.

(3) Erfolgt eine längere als ununterbrochen sechs Wochen dauernde Vertretung des Vorgesetzten, gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Vertretung eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 24 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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