§ 26 LAK-G § 26

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Die Landarbeiterkammer hat die Hauptwahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Sie hat ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen an die Wahlberechtigten zu versenden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 LAK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 LAK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 LAK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 LAK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 LAK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LAK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 LAK-G
§ 27 LAK-G