Gesamte Rechtsvorschrift L-VEXAT

Schutz der Bediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären

L-VEXAT
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2005 über den Schutz der Bediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären (L-VEXAT)

StF: LGBl. Nr. 53/2005

§ 1 L-VEXAT Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU


Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2000 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 134 vom 07.06.2000 S. 36, umgesetzt.

§ 2 L-VEXAT Anwendung von Bestimmungen der VEXAT


(1) Die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Begriffe „ASchG“, „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder „Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit in § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 2 sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird, diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 2 Abs. 12, 6, 8, 8 Abs. 5, 38 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind

3.

an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

(3) Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 L-VEXAT Ausnahmen und Schlussbestimmungen


(1) § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 VEXAT sind ohne die Wendung „Baustellen“ anzuwenden.

(2) Gemäß § 95 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, und in § 11 Abs. 4 VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, festgelegt werden.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Schutz der Bediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären (L-VEXAT) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2005 über den Schutz der Bediensteten vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären (L-VEXAT)

StF: LGBl. Nr. 53/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 4, 6, 8, 11, 12, 16, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 3 und 4, § 23 Abs. 6 und 8, § 31 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 3 und 4, §§ 33 und 35, § 38 Abs. 1 und 2, § 39, § 40 Abs. 3, § 41, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 46 Abs. 1 Z 4, 5 und 6, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, §§ 67, 68 und 69 Z 6 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

Anmerkung

Amtosphären wurde zu Atmosphären ausgebessert.

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