§ 1 L-UVG 2014 § 1

L-UVG 2014 - Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Die Verpflichtung der Mitglieder des Landtages, die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher oder auch ehrenamtlicher Tätigkeiten und das aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Einkommen dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages zu melden, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs 7 iVm Abs 2, 4 und 5 sowie des § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G.

(2) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemäß § 6 Abs 2 Z 1 oder § 6a Abs 1 Unv-Transparenz-G gemeldeten Tätigkeiten hat der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages (Art 32 Abs 3 L-VG) innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Meldung zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtages mitzuteilen, der bzw die ihn dem Landtag zur Kenntnis bringt und dem betreffenden Mitglied des Landtags bekannt gibt.

(3) Lautet der Beschluss dahin, dass die gemäß § 6 Abs 1 Z 1 Unv-Transparenz-G gemeldete Tätigkeit mit der Ausübung des Mandats unvereinbar ist, ist das betreffende Mitglied des Landtages vom Präsidenten oder von der Präsidentin gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung nachzuweisen, dass dem Beschluss entsprochen worden ist. Der Präsident oder die Präsidentin oder, wenn er bzw sie selbst vom Beschluss betroffen ist, sein bzw ihr Stellvertreter oder seine bzw ihre Stellvertreterin hat dem Landtag nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 L-UVG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 L-UVG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 L-UVG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 L-UVG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 L-UVG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-UVG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 L-UVG 2014