§ 3 L-FFP Unterrepräsentation von Frauen

L-FFP - Landes-Frauenförderungsprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in der betreffenden Gehaltsklasse oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppe gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in einer Dienststelle weniger als 50 % beträgt.

(2) Geeignete Förderungsmaßnahmen sind mit dem Ziel anzuwenden, den bestehenden Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den einzelnen Gehaltsklassen oder Verwendungs-/Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Wirkungsbereich einer Dienststelle zu erhöhen, bis ein 50%iger Frauenanteil erreicht ist.

(3) Im Bereich der Krankenanstalten sind ausgehend von den historisch gewachsenen Strukturen Maßnahmen zur Förderung von Frauen vor allem im ärztlichen Bereich sowie im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich zu setzen.

(4) Der Dienstgeber hat außerdem bei Maßnahmen wie Reduzierungen von Stellen, Organisationsänderungen, Entsendungen, Dienstzuteilungen, die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, auf das Ziel der Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 29.03.2003 bis 31.12.9999
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