§ 9 KOG Vollversammlung

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)

(2) Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1.

Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;

2.

Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;

3.

Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;

5.

Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.

(__________________

Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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