§ 2 KMG 2019 Prospektpflichtiges Angebot

KMG 2019 - Kapitalmarktgesetz 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

(2) Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.

(3) Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.

In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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