§ 11 KMATG Vollziehung

KMATG - Kriegsmaterialgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für europäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 KMATG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 KMATG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 KMATG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 KMATG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 KMATG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 KMATG
§ 12 KMATG