§ 38 Kfl-Bef Bed

Kfl-Bef Bed - Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Hunde mit einem bisssicheren Maulkorb dürfen mitgeführt werden, wenn sie ohne Belästigung oder Behinderung der anderen Fahrgäste untergebracht werden können. Sie müssen getragen oder an kurzer Leine geführt werden. Der Fahrgast hat die Tiere zu beaufsichtigen. Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.

In Kraft seit 20.06.2018 bis 31.12.9999
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