§ 14 KAV Elektrische Anlage

KAV - Kälteanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2024

(1) Die elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen von Kälteanlagen ist nach den Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb des Aufstellungsraumes der Kältemaschine geschaltet werden können, wobei es möglich sein muß, Beleuchtung und Lüftung unabhängig voneinander auch bei abgeschalteter elektrischer Anlage der Kältemaschine in Betrieb zu setzen.

(2) In Aufstellungsräumen von Kälteanlagen, bei denen Kältemittel der Gruppe 3 verwendet werden, muß die elektrische Anlage den besonderen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Dies gilt auch für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht für Anlagen mit den Kältemitteln Ammoniak oder Schwefeldioxid.

(3) Für Arbeiten an Kälteanlagen dürfen nur vorschriftsmäßige Handlampen mit Schutzkorb und Überglas sowie Gummimantelleitungen oder solche Leitungen verwendet werden, die nach den Vorschriften für die Elektrotechnik diesen mindestens gleichwertig sind.

(4) In Kühlräumen muß die elektrische Anlage den besonderen Vorschriften für feuchte und ähnliche Räume genügen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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