§ 6 KatFG 1996 Sonder- und Schlußbestimmungen

KatFG 1996 - Katastrophenfondsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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