§ 57 KartG 2005 Einbringung

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.

In Kraft seit 25.04.2017 bis 31.12.9999
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