§ 37l KartG 2005 Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

In Kraft seit 27.12.2016 bis 31.12.9999
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