§ 20 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs. 7 lit. a, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren

a)

neben Schmutzwässern auch Niederschlagswässer, die von angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, heranzuziehen sind,

b)

die von den nach lit. a heranzuziehenden befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer und die nicht reinigungsbedürftigen Abwässer nur zum Teil, mindestens jedoch mit einem Viertel der anfallenden Menge, zu berücksichtigen sind.

(3) Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. b, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.

(4) Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. c außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen.

(5) Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Messgeräte, ist der Wasserverbrauch, vorbehaltlich einer Pauschalierung nach Abs. 7 lit. b, zu schätzen.

(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.

(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass

a)

für die Bereitstellung der Abwasserbeseitigungsanlage den Gebührenpflichtigen eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr vorgeschrieben wird; die Höhe der Mindestgebühr darf die Höhe der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühr für die bei einem Einpersonenhaushalt in der Gemeinde üblicherweise anfallende Schmutzwassermenge nicht übersteigen,

b)

die verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühren insbesondere bei Wohnungen unter Annahme eines ortsüblichen Durchschnittsverbrauches pauschaliert werden, sofern geeignete Geräte zur Messung des Wasserverbrauches fehlen,

c)

bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühren bis zu 50 v.H. der anfallenden Schmutzwassermenge außer Betracht bleiben, wenn diese ein solches Ausmaß erreicht, dass sie geeignet ist, die auf eine Mengeneinheit des Schmutzwassers entfallenden Betriebskosten der bestehenden oder geplanten Abwasserreinigungsanlage zu verringern.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 KanalG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 KanalG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 KanalG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 KanalG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 KanalG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KanalG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 KanalG
§ 21 KanalG