§ 59k KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls

1.

den als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,

2.

das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung,

3.

die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen und

4.

den aktuellen Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene gemäß § 10 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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