§ 15 K-SSchG Strafbestimmungen

K-SSchG - Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

unbefugt erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt;

b)

gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 verstößt;

c)

der Aufforderung eines Aufsichtsorgans gemäß § 16 nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz oder der Landesregierung nach § 19 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen, wer

a)

gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz verstößt;

b)

als Bewilligungsinhaber Lehrkräfte verwendet, die nicht den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen oder zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden dürfen (§ 10 Abs. 3);

c)

als Bewilligungsinhaber gegen die Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 verstößt oder entgegen § 7 Abs. 4 einen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes verspätet bestellt;

d)

als Bewilligungsinhaber die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

e)

als Bewilligungsinhaber den Pflichten nach § 11 oder als Lehrkraft den Pflichten nach § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt;

f)

ohne Inhaber einer Schischule zu sein, die Bezeichnung “Kärntner Schischule” oder “Schischule” führt oder, ohne

Schilehrer zu sein, die Bezeichnung “Schilehrer” führt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-SSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-SSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-SSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-SSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-SSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-SSchG
§ 16 K-SSchG