§ 35 K-PG 2010 Ärztliche Untersuchung

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1)              Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Landesregierung durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

(2)              Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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