§ 91 K-LTWO

K-LTWO - Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

§ 91

Außerkrafttreten

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landtagswahlordnung, LGBl Nr 207/1963, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 50/1965, 10/1969 und 6/1973, außer Kraft.

In jenen Gemeinden, die seit der letzten Landtagswahl neu entstanden sind, sind der Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der auf Gemeindeebene einzurichtenden Wahlbehörden nach § 11 Abs.3 die Stärkeverhältnisse der Parteien zu Grunde zu legen, die diese bei der letzten Landtagswahl in jener Gemeinde erreicht haben, der die neugebildete Gemeinde zum damaligen Zeitpunkt angehörte.

In Kraft seit 28.09.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 91 K-LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 K-LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 91 K-LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 91 K-LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 91 K-LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 90b K-LTWO
Anl. 3 K-LTWO