§ 85 K-LSchV § 85

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für jede Schule sind von den Schülern dieser Schule ein Schulsprecher und ein Stellvertreter jeweils in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.

(2) Die Wahl des Schulsprechers und seines Stellvertreters ist vom Schulleiter oder dem von ihm beauftragten Lehrer (§ 76 Abs. 6 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, bei lehrgangsmäßig geführten Schulstufen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu erfolgen.

(3) Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher (Stellvertreter); die Wahl gemäß Abs. 1 und 2 hat daher zu entfallen.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85 K-LSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 K-LSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85 K-LSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85 K-LSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85 K-LSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 84 K-LSchV
§ 86 K-LSchV