§ 23 K-LSchV § 23

K-LSchV - Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.

(2) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf:

a)

Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

b)

Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

c)

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,

d)

Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden,

e)

die Durchführung von Arbeiten und sonstigen Tätigkeiten praktischer Art.

(3) In die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind auch

a)

Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit,

b)

Leistungen des Schülers bei Alleinarbeit einzubeziehen.

(4) Aufzeichnungen über diese Feststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, als dies für die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht erforderlich ist.

In Kraft seit 13.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 K-LSchV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 K-LSchV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 K-LSchV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 K-LSchV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 K-LSchV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LSchV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 K-LSchV
§ 24 K-LSchV