§ 30a K-LPVG Datenverarbeitung

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Personalvertretung darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(2) Darüber hinaus darf die Personalvertretung folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

1.

von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

2.

von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

3.

von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(3) Die Personalvertretung darf personenbezogene Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden des Landes und an die Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(6) Die Landesregierung ist befugt, den Organen der Personalvertretung Daten nach den Abs. 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(7) In jedem Kalenderjahr hat die Landesregierung der Personalvertretung folgende automationsunterstützt aufgezeichneten Daten der Dienstnehmer, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, wenn technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, sowie die entsprechenden Änderungen im Kalendervierteljahr zu übermitteln:

Identifikationsdaten, Sozialversicherungsnummer, dienstrechtliche Einstufung und Einreihung, Beschäftigungsausmaß, Eintrittsdatum, Vorrückungsstichtag, Rangstichtag, Jubiläumsstichtag, Funktion, Leistungsfeststellung.

(8) Die Personalvertretung hat personenbezogene Daten nach den Abs. 1, 2 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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