§ 31 K-LF 2016 § 31

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der genetischen Qualität bei der Zucht von Equiden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, um so im Sinne des Kärntner Tierzuchtrechts die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Gesundheit der Tiere zu verbessern, um die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden, um die genetische Vielfalt und Bodenständigkeit zu erhalten.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

der Ankauf von weiblichen Hochleistungszuchtrindern. Als solche gelten Erstlingskühe, Kühe und trächtige Kalbinnen der Bewertungsklassen I oder II nach den Leitlinien des jeweiligen Rinderzuchtverbandes oder einer gleichwertigen Organisation eines Mitgliedstaates der EU,

b)

der Ankauf von weiblichen Hochleistungszuchtfohlen der Rassen Noriker, Haflinger, Warmblut der Bewertungsklasse “Elitefohlen” nach den Leitlinien des jeweiligen Pferdezuchtverbandes oder einer gleichwertigen Organisation eines Mitgliedstaates der EU,

c)

der Ankauf von Hochleistungszuchtsauen, die gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts für zuchttauglich erklärt wurden,

d)

der Ankauf von Hochleistungszuchtwiddern und -böcken. Als solche gelten Tiere der Bewertungsklassen I und IIa, deren Zuchttauglichkeit nach den Leitlinien des Kärntner Schaf- und Ziegenzuchtverbandes oder einer gleichwertigen Organisation eines Mitgliedstaates der EU erklärt wurde.

(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden und beträgt beim Ankauf von

a)

Zuchtrindern bis zu € 200,– je Tier,

b)

Elitefohlen bis zu € 400,– je Tier,

c)

Zuchtsauen bis zu € 50,– je Tier,

d)

Zuchtwiddern und Zuchtböcken bis zu € 70,– je Tier.

Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.

(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hochleistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch oder in einem Zuchtregister einer nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anerkannten Tierzuchtorganisation eingetragen sind und durch den Ankauf keine Produktionsausweitung erfolgt. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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