§ 11 K-JAG Verfahren und Verweisungen

K-JAG - Kärntner Jagdabgabengesetz - K-JAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Bei der Bemessung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Jagdabgabe sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Jagdgesetz 2000 verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als solche auf das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-JAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-JAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-JAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-JAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-JAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-JAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 K-JAG
§ 12 K-JAG