§ 18 K-HKH

K-HKH - Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

§ 18

Verkehrswege

 

Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.

In Kraft seit 07.08.2009 bis 31.12.9999
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