§ 8 K-GOA Aufteilung der Geschäftsstücke

K-GOA - Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Geschäftsstücke, die vom Bundeskanzleramt, von den sonstigen Bundesministerien, den Höchstgerichten, der Parlamentsdirektion, der Volksanwaltschaft, vom Rechnungshof, von der Präsidentschaftskanzlei, vom Landtag, vom Landesrechnungshof oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangen, sind vom Landesamtsdirektor auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.

(2) Die übrigen Geschäftsstücke sind durch vom Landesamtsdirektor bestimmte Bedienstete auf die zuständigen Abteilungen aufzuteilen.

(3) (entfällt)

(4) Im Zweifel hat der Landesamtsdirektor über die Aufteilung der Geschäftsstücke zu entscheiden.

In Kraft seit 13.03.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-GOA


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-GOA selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-GOA


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-GOA


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-GOA eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 K-GOA
§ 9 K-GOA