§ 29 K-ElWOG Bilanzgruppenkoordinatoren

K-ElWOG - Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3 bis 7 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungsbescheid erlassen, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.

(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.

(4) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators darf überdies nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass

a)

der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß § 30 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag;

b)

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

c)

bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

d)

der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat;

e)

mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat;

f)

kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

g)

der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;

h)

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

i)

die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber den Markt-teilnehmern gewährleistet sind.

(5) Eine im Sinne des Abs. 4 lit. a kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden.

(6) Die fachliche Eignung des Vorstandes im Sinne des Abs. 4 lit. d setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat. Die fachliche Eignung zur Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.

(7) In den Fällen, in denen

a)

keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b)

die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 1 erlassen hat oder

c)

die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,

hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und mit Bescheid zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(8) Die Behörde hat die Entscheidung gemäß Abs. 7 aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor der Aufhebung der Entscheidung ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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