Der Mindestsatz im Sinne des § 254 Abs 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 beträgt ab 1. Jänner 2000:
1. | für den Beamten S 8312,- und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um S 3547,- und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um S 885,-; | |||||||||
2. | für den überlebenden Ehegatten S 8312,- und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um S 885,-; | |||||||||
3. | für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | |||||||||
S 3104,- und nach diesem Zeitpunkt S 5516,-; | ||||||||||
4. | für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres | |||||||||
S 4661,- und nach diesem Zeitpunkt S 8312,-; | ||||||||||
5. | für einen früheren Ehegatten S 8312,-. |
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