§ 14 K-BVG § 14

K-BVG - Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen sonstige Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Zumindest ein Mitglied des Vorstandes hat bei den Sitzungen anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Kärntner Beteiligungsverwaltung und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.

In Kraft seit 04.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-BVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-BVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-BVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-BVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-BVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-BVG
§ 15 K-BVG