§ 31a K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

a)

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2019;

b)

Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018;

c)

Primärversorgungsgesetz – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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