§ 12 K-BStG

K-BStG - Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

§ 12

Unterbrechung der Obduktion

 

Wenn während einer Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lassen, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.

In Kraft seit 02.04.2009 bis 31.12.9999
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