§ 9 K-BO 1996

K-BO 1996 - Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

3. Abschnitt

Ansuchen

 

§ 9

Antrag

 

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

 

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.

 

(3) Die Behörde ist verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche - ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung - an der Amtstafel kundzumachen.

In Kraft seit 02.09.1996 bis 31.12.9999
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