§ 92a JN Gerichtsstand der Schadenszufügung

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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