§ 238 IO Vertreter des Insolvenzverwalters

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.

In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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