§ 220i IO Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.

In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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