§ 143 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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