§ 199 InvFG 2011 Vollzugsklausel

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

1.

§ 189 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der §§ 10 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

3.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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