§ 5 InfoV Geschützte Bereiche

InfoV - Informationsverordnung – InfoV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Als Verwaltungsbereiche im Sinne des § 20 Z 1 InfOG können Bürobereiche in den Parlamentsgebäuden, Ausschusslokale und speziell zur Bearbeitung und Aufbewahrung von klassifizierten Informationen vorgesehene Bereiche sowie die diese jeweils unmittelbar umgebenden Bereiche festgelegt werden.

(2) Als besonders geschützte Bereiche im Sinne des § 20 Z 2 und 3 InfOG können Bereiche innerhalb von Verwaltungsbereichen festgelegt werden, sofern durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Schließanlage oder elektronische Zutrittskontrolle sichergestellt ist, dass nur speziell ermächtigte Personen diesen Bereich selbständig betreten können.

In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 InfoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 InfoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 InfoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 InfoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 InfoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InfoV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 InfoV
§ 6 InfoV