§ 2 InfoSiG Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen

InfoSiG - Informationssicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG geboten ist.

(2) Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:

1.

„EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;

2.

„VERTRAULICH“, wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;

3.

„GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde;

4.

„STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

(3) Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.

In Kraft seit 16.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 InfoSiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 InfoSiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 InfoSiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 InfoSiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 InfoSiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 InfoSiG
§ 3 InfoSiG