§ 3 IG-LWStrV Splittstreuung

IG-LWStrV - IG-L - Winterstreuverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Splittstreuung (mineralische Partikel) vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, darf das Verhältnis der Tagesmittelwerte von PM2,5 zu PM10 an derselben Messstelle nicht größer als 0,50 sein. Unter den genannten Voraussetzungen beträgt der abzuziehende Anteil des Beitrags der Splittstreuung 50% der groben PM-Fraktion gemäß Abs. 2.

(2) Die grobe PM-Fraktion wird durch die Differenz der Tagesmittelwerte von PM10 und PM2,5 berechnet.

(3) Stehen an einer Messstelle, an welcher der Beitrag der Splittstreuung an der PM10-Konzentration beurteilt werden soll, keine ausreichenden PM2,5-Daten gemäß Abs. 2 zur Verfügung, sind die Daten der nächstgelegenen PM2,5-Messstelle heranzuziehen, an der vergleichbare topographische Gegebenheiten und Ausbreitungsbedingungen herrschen, deren Umgebung eine vergleichbare Emittentenstruktur aufweist und deren Seehöhe um weniger als 200 m von der der PM10-Messstelle abweicht.

In Kraft seit 14.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 IG-LWStrV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 IG-LWStrV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 IG-LWStrV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 IG-LWStrV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 IG-LWStrV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IG-LWStrV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 IG-LWStrV
§ 4 IG-LWStrV