§ 8 HolzHÜG Anordnung der Vernichtung

HolzHÜG - Holzhandelsüberwachungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 HolzHÜG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 HolzHÜG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 HolzHÜG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 HolzHÜG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 HolzHÜG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 HolzHÜG
§ 9 HolzHÜG